Wenn Sie eine Baugenehmigung für die bauliche Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen beantragen möchten, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren tun.
Diese Verfahrensart ist für alle Bauvorhaben, die kein Sonderbau nach § 2 Abs. 4 LBO sind, bestimmt, wenn die Bauvorlagen durch eine/n umfassend bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in nach § 65 Abs. 2 LBO erstellt worden sind.
Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde gestattet werden (§ 74 Satz 1 LBO).
Der Bauvorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung. Inhalt des Vorbescheidsantrags sind einzelne Fragen zur Zulässigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens (Bauvoranfrage; § 75 Satz 1 LBO). Die Bauvoranfrage muss so gefasst sein, dass sie von der unteren Bauaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann, d. h. sie muss sich auf ein konkretes Vorhaben beziehen.
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben, die nicht im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt werden können ...