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Hilfe zur Seite Teilbaugenehmigung nach § 74 LBO

Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde gestattet werden (§ 74 Satz 1 LBO).