Diese Verfahrensart ist für alle Bauvorhaben, die kein Sonderbau nach § 2 Abs. 4 LBO sind, bestimmt, wenn die Bauvorlagen durch eine/n umfassend bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in nach § 65 Abs. 2 LBO erstellt worden sind.
Diese Verfahrensart ist für alle Bauvorhaben, die kein Sonderbau nach § 2 Abs. 4 LBO sind, bestimmt, wenn die Bauvorlagen durch eine/n umfassend bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in nach § 65 Abs. 2 LBO erstellt worden sind.
Diese Verfahrensart ist für alle Bauvorhaben, die kein Sonderbau nach § 2 Abs. 4 LBO sind, bestimmt, wenn die Bauvorlagen durch eine/n umfassend bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in nach § 65 Abs. 2 LBO erstellt worden sind.
Diese Verfahrensart ist für alle Bauvorhaben, die kein Sonderbau nach § 2 Abs. 4 LBO sind, bestimmt, wenn die Bauvorlagen durch eine/n umfassend bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in nach § 65 Abs. 2 LBO erstellt worden sind.
Diese Verfahrensart ist für alle Bauvorhaben, die kein Sonderbau nach § 2 Abs. 4 LBO sind, bestimmt, wenn die Bauvorlagen durch eine/n umfassend bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in nach § 65 Abs. 2 LBO erstellt worden sind.
Diese Verfahrensart ist für alle Bauvorhaben, die kein Sonderbau nach § 2 Abs. 4 LBO sind, bestimmt, wenn die Bauvorlagen durch eine/n umfassend bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in nach § 65 Abs. 2 LBO erstellt worden sind.
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