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Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle übermitteln

Durchschnittliche Lesedauer: 3 Minuten

Als Bauherrin oder Bauherr oder deren/dessen Beauftragte oder Beauftragter müssen Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn 

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst. 

Die Zuständigkeit obliegt den für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden und ergibt sich aus dem Ort der Baustelle. (Adressen siehe "Weiterführende Informationen")

Die Vorankündigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Ort der Baustelle,
  • Name und Anschrift des/der Bauherrn/Bauherrin,
  • Art des Bauvorhabens,
  • Name und Anschrift des anstelle des/der Bauherrn/Bauherrin verantwortlichen Dritte/n,
  • Name und Anschrift des/der Koordinators/Koordinatorin,
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Außerdem müssen Sie die Vorankündigung sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen.
Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die aushängende Vorankündigung aktualisieren; eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist nicht erforderlich.
Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel
 
  • Wechsel der Bauherrin oder des/der Bauherren oder des von ihr/ihm beauftragten Dritten
  • erstmalige Bestellung einer Koordinatorin oder eines Koordinators bzw. Wechsel bereits bestellter Koordinatoren
  • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss
  • erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber
  • wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.

Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung notwendig ist. Falls eine Vorankündigung notwendig ist:

  • Stellen Sie die notwendigen Angaben zusammen.
  • Übermitteln Sie die Vorankündigung per Onlinedienst oder schriftlich per Formular an die zuständige Arbeitsschutzbehörde.
  • Hängen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle aus, sobald die Baustelleneinrichtung beginnt.

Prüfen Sie bei erheblichen Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung, ob Sie die ausgehängte Vorankündigung anpassen und umgehend austauschen müssen.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

  • Übermittlung der Vorankündigung: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle. Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, z. B. Aufbau von Sozialeinrichtungen, Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.
  • Aushang der Vorankündigung: spätestens bei Beginn der Einrichtung der Baustelle.

Hinweis

  • Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln. 
  • Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und eine Unterlage für spätere Arbeiten (gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) erstellen müssen.
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