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Antrag auf Teilbaugenehmigung für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung einer Anlage nach § 74 LBO

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Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde gestattet werden (§ 74 Satz 1 LBO).
Die Entscheidung über eine solche Teilbaugenehmigung setzt voraus, dass das eigentliche Baugenehmigungsverfahren soweit fortgeschritten ist, dass

  • prinzipiell feststeht, dass dem Gesamtvorhaben keine öffentliche-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (§ 72 Abs. 1 Satz 1 LBO), und
  • auf dieser Grundlage auch über die Gestattung der Ausführung von Teilbaumaßnahmen entschieden werden kann.

Die Teilbaugenehmigung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen. Dabei entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde nicht nur darüber,

  • ob die Teilbaugenehmigung erteilt werden kann, sondern auch
  • über den Umfang der zu genehmigenden Teilbaumaßnahmen; die untere Bauaufsichtsbehörde kann insoweit auch von dem Antrag abweichen.

Gebühren

Zur Abgeltung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird bei Teilbaugenehmigungen ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Baugebühr erhoben (Buchstabe a der Anmerkungen zu Tarifstelle 1 des Baugebührentarifs der Baugebührenverordnung).

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