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Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minute

Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der/die Bauherr/in oder Eigentümer/in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie das Formular für die Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Bauvorhabens aus.
  • Ziehen Sie eine sachkundige Person für die Erstellung der Erklärung hinzu.
  • Fügen Sie die in Abhängigkeit vom Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen bei.

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden. 

Die Erfüllungserklärung muss von einer sachkundigen Person ausgestellt werden. Der/die Aussteller/in muss eine Vor-Ort-Besichtigung des Gebäudes vorgenommen und die Erfüllung der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz geprüft haben. Sie müssen der Erfüllungserklärung einen oder mehrere Energieausweise beifügen. Eventuell müssen Sie ergänzende Berechnungen und Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erfüllungserklärung (§ 92 Abs. 1 GEG)
  • Energieausweis[e] (§ 80 GEG)
  • Lieferantenbestätigung (§ 96 Abs. 4 GEG)
  • Lieferantenbescheinigung (§ 96 Abs. 6 GEG)
  • Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des GEG (§ 102 Abs. 1 GEG)

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Sie müssen die Erfüllungserklärung innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes einreichen.

Hinweise/Besonderheiten

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
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