Loading...

Bauvoranfrage beantragen

Durchschnittliche Lesedauer: 1 Minute

Der Bauvorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung. Inhalt des Vorbescheidsantrags sind einzelne Fragen zur Zulässigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens (Bauvoranfrage; § 75 Satz 1 LBO). Die Bauvoranfrage muss so gefasst sein, dass sie von der unteren Bauaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann, d. h. sie muss sich auf ein konkretes Vorhaben beziehen. Gegenstand des Vorbescheidsantrag kann allerdings auch die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens sein, dies selbst dann, wenn das Vorhaben lediglich in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen späterer Prüfung vorbehalten bleibt.
Die Bauvoranfrage kann sich auch auf ein Vorhaben beziehen, welches die Erteilung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen (§ 67 LBO) voraussetzt. Zu verfahrensfreien Vorhaben (§ 61 LBO) kann eine Bauvoranfrage nicht gestellt werden, auch nicht zu isolierten Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zu verfahrensfreien Vorhaben.
Im Vorbescheidsverfahren sind der unteren Bauaufsichtsbehörde lediglich diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind (§ 5 der Bauvorlagenverordnung). Zur Prüfung des Vorbescheids wird – soweit es der Gegenstand der Bauvoranfrage erfordert – ein Verfahren wie zur Genehmigung des Vorhabens durchzuführen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre (§ 75 Satz 2 LBO), kann aber verlängert werden (§ 75 Satz 3, § 73 Absatz 2 Satz 1 LBO).

Gebühren

Die Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheids (§ 75 LBO) ist gebührenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich nach der Dauer der Amtshandlung (Tarifstelle 2 des Gebührentarifs der Baugebührenverordnung – BauGebVO). Mindestens werden 100 Euro erhoben (§ 4 Absatz 2 BauGebVO).

Vollständige Beschreibung anzeigen
Bitte melden Sie sich zunächst an.