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Baugenehmigung für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung einer Anlage beantragen

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Baugenehmigung für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung einer Anlage beantragen im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung (LBO)

Bauvorhaben, die

  • nicht (als selbständiges Vorhaben) verfahrensfrei (§ 61 LBO) oder
  • nach § 62 LBO genehmigungsfreistellt sind,

bedürfen grundsätzlich einer Baugenehmigung, sofern es sich nicht um Fliegende Bauten (§ 76 LBO) handelt.

Mit der Baugenehmigung wird festgestellt, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO). Die Baugenehmigung vermittelt insoweit Bestandsschutz.

Im Regelfall genügt die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 72 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 63 Absatz 1 LBO. Das Genehmigungsverfahren nach § 72 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 64 LBO ist erforderlich

  • im Falle von Sonderbauten nach dem Katalog des § 2 Absatz 4 LBO, d. h. von Anlagen, bei denen wegen ihrer Größe, der Anzahl und/oder der Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen ein besonderes Gefahrpotenzial erwartet lassen, wobei bei Vorhaben, die der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II, Richtlinie (EU) 2018/20012018/2001) unterfallen, wie z. B. die Errichtung von Solaranlagen auf einem bestehenden Sonderbau ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 72 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 63 Absatz 2 LBO durchgeführt werden kann,
  • die Bauvorlagen nicht durch eine umfassend bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder durch einen umfassend bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser i. S. des § 65 Absatz 2 erstellt worden sind (§ 65 Absatz 5 LBO).

Im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO sind

  • die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,
  • das Bauordnungsrecht, d. h. die Anforderungen nach der Landesbauordnung und aufgrund der Landesbauordnung, sowie
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird (aufgedrängtes Fachrecht)

zu prüfen (§ 64 Satz 1 LBO).

Mit dem Bauantrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder die Beseitigung von baulichen Anlagen oder Werbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt (sonstiges Fachrecht; § 68 Absatz 2 Satz 3 LBO). Die Baugenehmigung ist allerdings unabhängig davon zu erteilen, ob diese sonstigen fachrechtlichen Zulassungen auch von der unteren Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren eingeholt werden können (§ 72 Absatz 4a LBO). Sofern erforderliche fachrechtliche Zulassungen nicht nach § 72 Absatz 4a LBO mit der Baugenehmigung ausgehändigt wurden, sind diese eigenständig durch Sie einzuholen.

Unabhängig von der Art des Baugenehmigungsverfahrens müssen prüfpflichtige bautechnische Nachweise (z. B. zur Standsicherheit oder zum Brandschutz) nach § 66 LBO bauaufsichtlich geprüft werden. Hierzu werden Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz und Standsicherheit oder ein Prüfamt für Standsicherheit durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde beauftragt, sofern nicht die untere Bauaufsichtsbehörde selbst prüft.

Gebühren

Für die Baugenehmigung werden gemäß Tarifstelle 1 des Baugebührentarifs der Baugebührenverordnung (BauGebVO) Verwaltungskosten erhoben. Diese umfassen ggf. auch Auslagen für die Beauftragung von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren bzw. von einem Prüfamt (§ 1 Absatz 3 BauGebVO).

 

LBO: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BauOSH2022rahmen/part/X

BauGebVO: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BauGebVSH2022pP1/part/X

RED II, 2018/2001: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L2001

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