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Anzeige zur Beseitigung einer Anlage

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Die Beseitigung ist nicht anzuzeigen, wenn die zu beseitigende Anlage

-      verfahrensfrei ist (§ 61 Absatz 1 LBO),

-      ein freistehendes (d. h. nicht angebautes) Gebäude der Gebäudeklassen 1 oder 3 ist, d. h. der Fußboden des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, eine Höhe von 7 m nicht überschreitet, wobei eine Beseitigung von einem freistehenden Doppelhaus (Gebäudeklasse 2) als Beseitigung eines (freistehenden) Gebäudes der Gebäudeklasse 1 gilt, wenn die Beseitigung als einheitliche Maßnahme erfolgt (Nr. 65 zu § 61 VollzBekLBO),

-      kein Gebäude ist und eine Höhe von 10 m nicht übersteigt, sofern

es sich nicht um ein Kulturdenkmal handelt.

Im Übrigen ist die Beseitigung von baulichen Anlagen anzeigepflichtig. Der Bauherr muss die beabsichtigte Beseitigung dann der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor zur Kenntnis zu geben. Mit der Anzeige sind als Bauvorlagen jedenfalls ein Lageplan einzureichen, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt.

Bei der Beseitigung von nicht freistehenden Gebäuden bedarf es grundsätzlich einer bauaufsichtlichen Prüfung der Standsicherheit der angebauten Gebäude. Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklasse 2 (z. B. Reihenhausscheibe) reicht es aus, wenn die Standsicherheit der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einem prüfbefreiten Nachweisersteller bestätigt wird. Im Übrigen, d. h. für nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 3 bis 5 muss die Standsicherheit der Gebäude, die an die das zu beseitigende Gebäude angebaut sind, bauaufsichtlich, d. h. durch ein Prüfamt für Standsicherheit bzw. durch einen Prüfingenieur für Standsicherheit geprüft sein. Eine bauaufsichtliche Prüfung ist auch dann erforderlich, wenn die Standsicherheit anderer, d. h. nicht angebaute Gebäude bei der Beseitigung auf andere Weise beeinträchtigt werden kann (z. B. infolge von Veränderungen des Baugrunds). Das Erfordernis einer bauaufsichtlichen Prüfung der Standsicherheit entfällt, soweit das zu beseitigende Gebäude an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

Ist für die Beseitigung die Bestätigung eines prüfbefreiten Nachweiserstellers erforderlich, so ist diese bereits der Anzeige auf Beseitigung als Bauvorlage beizufügen. Die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheit wird dagegen von der unteren Bauaufsichtsbehörde nach Erstattung der Anzeige veranlasst.

Der Bauherr hat für die Durchführung der (anzeigepflichtigen) Beseitigung

-      einen Entwurfsverfasser,

-      einen Unternehmer und

-      einen Bauleiter

zu bestellen. Der Beginn der Beseitigung bedarf der erneuten Anzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Kosten:

Die Anzeige auf Beseitigung ist verwaltungskostenfrei. Eine bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheit ist kostenpflichtig.

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