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Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen nach § 67 der Landesbauordnung (LBO)

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Weicht Ihr Bauvorhaben von baurechtlichen Vorschriften ab, so etwa von

  • einer bauordnungsrechtlichen Anforderung nach §§ 4 bis 50 LBO (z. B. Abstandsflächen),
  • einer bauordnungsrechtlichen Verordnung (z. B. Garagenverordnung),
  • einer örtlichen Bauvorschrift (z. B. Ortserhaltungssatzung, Stellplatzsatzung),
  • Festsetzungen des Bebauungsplans, für die nach der Baunutzungsverordnung eine geringfügige Abweichung zugelassen werden kann (z. B. zu Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen), oder ist eine
  • Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung erforderlich (§ 31 des Baugesetzbuchs).

müssen Sie die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gesondert beantragen und sie begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Bauvorhaben.
In einem Baugenehmigungsverfahren wird über die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung mit der Baugenehmigung erteilt. Die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung kann dann mit dem Antrag auf Baugenehmigung im Onlinedienst mit beantragt werden.
Fehlt es an einem Baugenehmigungsverfahren (z. B. im Falle einer Genehmigungsfreistellung oder verfahrensfreien Vorhaben), wird die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung isoliert erteilt. Die Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ist dann in dem dafür vorgesehenen Onlinedienst (gesondert) zu beantragen.

Gebühren

Die Entscheidung über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ist gebührenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich nach der Dauer der Amtshandlung (Tarifstelle 4 des Gebührentarifs der Baugebührenverordnung). Mindestens werden 100 Euro erhoben (§ 4 Absatz 2 der Baugebührenverordnung).

Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung der Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ist im Regelfall die untere Bauaufsichtsbehörde. Im Falle von verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Gemeinde über

  • Abweichungen von einer örtlichen Bauvorschrift und
  • Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung
    Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, die von der Gemeinde zu erteilen sind, können über den Onlinedienst nicht beantragt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an die Gemeinde.
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