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Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bestimmt, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen einer Baugenehmigung bedürfen, soweit das Vorhaben nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist (§§ 62, 63 LBO) bzw. nichts anderes bestimmt ist (§§ 60, 76, 77 LBO). Sie unterscheidet zwischen unterschiedlichen Verfahrensarten: Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBO), vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBO) als Regelverfahren und Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO insbes. für Sonderbauten.
Diese Verfahrensart ist für alle Bauvorhaben, die kein Sonderbau nach § 2 Abs. 4 LBO sind, bestimmt, wenn die Bauvorlagen durch eine/n umfassend bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser/in nach § 65 Abs. 2 LBO erstellt worden sind.
Bevor ein Bauantrag gestellt wird, kann ein Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragt werden (§ 75 LBO), z.B. ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist
Es ist zu beachten, dass die Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigt werden muss.