Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften nach § 67 LBO
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben, die nicht im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt werden können ...
Anzeige Nutzungsaufnahme § 82 LBO
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben, die nicht im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt werden können ...
Baubeginnsanzeige nach § 72 LBO
Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben, die nicht im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt werden können ...
Bauvoranfrage nach § 75 LBO
Der Bauvorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung. Inhalt des Vorbescheidsantrags sind einzelne Fragen zur Zulässigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens (Bauvoranfrage; § 75 Satz 1 LBO). Die Bauvoranfrage muss so gefasst sein, dass sie von der unteren Bauaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann, d. h. sie muss sich auf ein konkretes Vorhaben beziehen.
Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO
Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten, ändern oder anders als bisher nutzen wollen, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung tun.
Normales Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO
Wenn Sie bauliche Anlagen errichten, ändern oder anders als bisher nutzen möchten, brauchen Sie eine Baugenehmigung, sofern die Anlage nicht genehmigungsfrei ist.
Teilbaugenehmigung nach § 74 LBO
Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde gestattet werden (§ 74 Satz 1 LBO).
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO
Wenn Sie eine Baugenehmigung für die bauliche Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen beantragen möchten, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren tun.
Anzeige zur Beseitigung einer Anlage
Wenn Sie beabsichtigen eine Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind verfahrensfreie Bauvorhaben.
Schnellzugriff: Anträge starten, fortsetzen, einsehen
Antragsentwurf gemeinsam ausfüllen und fortsetzen
durch Bauherren, Bauvorlageberechtigte und Dritte. Danach einreichen ...